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   VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745   

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VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745 (https://dejure.org/2023,29699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2023 - 14 C 23.745 (https://dejure.org/2023,29699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 14 C 23.745 (https://dejure.org/2023,29699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 161 Abs. 2, § 164, § 165; RVG. Nr. 1002 VV
    Funktionale Zuständigkeit - Entscheidung über Kostenerinnerung nach § 165 VwGO bei unanfechtbarer Kostengrundentscheidung

  • rewis.io

    Erledigungsgebühr bei Rücknahme eines Verwaltungsakts im Verwaltungsgerichtsverfahren, Funktionale Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts für Entscheidungen über Kostenerinnerungen nach § 165 VwGO bei unanfechtbaren Kostengrundentscheidungen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigungsgebühr bei Rücknahme eines Verwaltungsakts im Verwaltungsgerichtsverfahren; Funktionale Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts für Entscheidungen über Kostenerinnerungen nach § 165 VwGO bei unanfechtbaren Kostengrundentscheidungen

  • rechtsportal.de

    Erledigungsgebühr bei Rücknahme eines Verwaltungsakts im Verwaltungsgerichtsverfahren; Funktionale Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts für Entscheidungen über Kostenerinnerungen nach § 165 VwGO bei unanfechtbaren Kostengrundentscheidungen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Bestimmen der Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 04.08.2016 - 4 C 16.755

    Besondere anwaltliche Mitwirkung für Erledigungsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Gegen eine - nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Satz 3 i.V.m. § 148 Abs. 1 VwGO) - ergehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO) ist die Beschwerde nach § 146 VwGO statthaft, über die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO stets in Senatsbesetzung zu entscheiden ist, zumal insoweit eine Übertragung auf ein einzelnes Senatsmitglied nicht vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10 [a.E.] m.w.N.).

    Über Anfechtungen gegen die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten (§ 165 VwGO) entscheidet nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin das Gericht des ersten Rechtszugs in derjenigen Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, hier also in der Kammerbesetzung wie im Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309 unter 1. m.w.N.; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/498 unter 2.; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10).

    Dabei ist geklärt, dass eine solche Erledigungsgebühr neben den in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG genannten "objektiven" Voraussetzungen (Rechtsbehelf, Erledigung, anwaltliche Mitwirkung) auch ein "subjektives" Element dahingehend voraussetzt, dass ein "besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung" gegeben sein muss, das über einen überzeugenden Vortrag sämtlicher für die Mandantschaft sprechender rechtlicher Argumente hinausgeht (BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Mitwirkung muss gerade auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits "gerichtet" sein (BayVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O.) und auf diese "abzielen" (BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 60.79 - NVwZ 1982, 36 a.E.), was etwa bei einer Einwirkung auf den Mandanten, sich mit einer bloßen Teilaufhebung zufrieden zu geben, gegeben sein kann (vgl. OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2022 - 1 E 372/22

    Entstehen einer Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Die Erledigungsgebühr honoriert eine anwaltliche Mitwirkung an einer "außergerichtlichen" Erledigung eines Rechtsstreits und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine "Einigungsgebühr" den Abschluss eines "Vertrags" voraussetzt (Nr. 1000 VV RVG), der hier schon nicht geschlossen wäre, und bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts auch nicht anfallen kann, wenn über diese nicht verfügt werden kann (Nr. 1000 Anm. 4 VV RVG; vgl. OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 6 und 9 m.w.N.), weshalb die Erwägungen der Beschwerdebegründung (dort S. 6) zur Einigungsgebühr vorliegend ins Leere gehen.

    Die Mitwirkung muss gerade auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits "gerichtet" sein (BayVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O.) und auf diese "abzielen" (BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 60.79 - NVwZ 1982, 36 a.E.), was etwa bei einer Einwirkung auf den Mandanten, sich mit einer bloßen Teilaufhebung zufrieden zu geben, gegeben sein kann (vgl. OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Die im Gefolge des Rücknahmebescheids erfolgte Abgabe der Erledigungserklärung seitens der anwaltlichen Vertretung der Vermögensverwaltung (Schriftsatz vom 23.10.2020) war nur eine Mitwirkung an der formellen Verfahrensbeendigung, die erst "nach" vollständiger Klaglosstellung erfolgt war, und genügte der besagten subjektiven Anforderung in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG deshalb nicht (vgl. OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 19).

    Vielmehr spricht der Wortlaut der besagten Schriftsätze für das anwaltliche Ziel eines Obsiegens im streitigen Prozess, was aber - entgegen der Beschwerdebegründung (dort S. 5 ff.) - Teil der anwaltlichen Pflicht zum überzeugenden Vortrag sämtlicher für die Mandantschaft sprechender rechtlicher Argumente ist, ebenso wie die weitere anwaltliche Kritik am Ersatzpflanzungsbescheid insbesondere hinsichtlich dessen Bestimmtheit von der allgemeinen Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgedeckt ist (OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 12 f. m.w.N.) und sich in der für die Vermögensverwaltung günstigen Kostengrundentscheidung des Einstellungsbeschlusses der Kammer vom 26. Oktober 2020 niedergeschlagen hat.

  • VG München, 30.03.2021 - M 19 K 21.1456

    Erneute Streitwertfestsetzung nach Zurückverweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Nachdem der Senat den besagten Streitwertbeschluss auf eine Streitwertbeschwerde der Stadt hin aufgehoben hatte, weil die Kammer angesichts der Zuständigkeit des Berichterstatters (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Streitwert unzuständiger Weise festgesetzt hatte (BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.), wurde der Streitwert vom Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter abermals auf 10.000 EUR festgesetzt (VG München, B.v. 30.3.2021 - M 19 K 21.1456 - BeckRS 2021, 36674), woraufhin der Senat - im Rahmen einer neuerlichen Streitwertbeschwerde der Stadt - den Streitwert auf 5.000 EUR herabsetzte (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 14 C 21.1528 - BayVBl 2022, 136).

    Mit Änderungsbeschluss vom 1. März 2022 - M 19 K 21.1456 - (n.v.) setzte die Urkundsbeamtin anlässlich des Senatsbeschlusses vom 8. November 2021 auf Änderungsantrag der Stadt die erstattungsfähigen Aufwendungen der Vermögensverwaltung auf nur noch 413, 90 EUR fest.

    Mit Nachfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2022 - M 19 K 21.1456 - (n.v.) änderte daraufhin die Urkundsbeamtin den Änderungsbeschluss vom 1. März 2022 dahingehend, dass nachträglich zusätzlich 315 EUR als erstattungsfähige Aufwendungen festgesetzt wurden, bestehend aus einer 1, 0 Erledigungsgebühr i.H.v. 303 EUR sowie einer Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 19 K 19.5086, M 19 K 21.1456, M 19 M 22.2897, die Kostenbeiakten M 19 K 19.5086 und M 19 K 21.1456 sowie auf die dem Senat von der Stadt vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Über Anfechtungen gegen die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten (§ 165 VwGO) entscheidet nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin das Gericht des ersten Rechtszugs in derjenigen Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, hier also in der Kammerbesetzung wie im Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309 unter 1. m.w.N.; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/498 unter 2.; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10).

    An der "objektiven" Kausalität dieser in der Sache richtigen anwaltlichen Rüge für den späteren Rücknahmebescheid (dazu Beschwerdebegründung S. 5 und S. 7) zweifelt der Senat nicht, wobei zu sehen ist, dass eine "Mitwirkung" keine "überwiegende" oder "alleinige" Herbeiführung der Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Vertretung verlangt, sondern lediglich, dass diese einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/499).

    Zwar können auch anwaltliche Aktivitäten aus der Zeit "vor" Klageerhebung für Nr. 1002 VV RVG relevant sein, etwa wenn während laufender Rechtsbehelfsfrist für eine zwingend (zur Vermeidung von Bestandskraft) zu erhebende Klage ein Einigungsvorschlag unterbreitet und dann gleichwohl (zwecks Fristwahrung) Klage erhoben wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/499).

  • VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Nichtabhilfeentscheidung,

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Nachdem der Senat den besagten Streitwertbeschluss auf eine Streitwertbeschwerde der Stadt hin aufgehoben hatte, weil die Kammer angesichts der Zuständigkeit des Berichterstatters (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Streitwert unzuständiger Weise festgesetzt hatte (BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.), wurde der Streitwert vom Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter abermals auf 10.000 EUR festgesetzt (VG München, B.v. 30.3.2021 - M 19 K 21.1456 - BeckRS 2021, 36674), woraufhin der Senat - im Rahmen einer neuerlichen Streitwertbeschwerde der Stadt - den Streitwert auf 5.000 EUR herabsetzte (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 14 C 21.1528 - BayVBl 2022, 136).

    Zwar war vorliegend die Kammer bei diesem Beschluss für die Kostengrundentscheidung nicht zuständig angesichts der Berichterstatterzuständigkeit gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwGO, weil die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) außerhalb der mündlichen Verhandlung und ohne Zusammenhang mit der Sachentscheidung des Spruchkörpers, mithin "im vorbereitenden Verfahren" erfolgt war (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v. Rn. 8 m.w.N. zur parallelen Problematik bei der Streitwertfestsetzung).

    Jedoch ist der unzuständiger Weise gefasste Kammerbeschluss zur Kostengrundentscheidung gemäß § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, sodass keine Möglichkeit besteht, den besagten Zuständigkeitsfehler zu korrigieren; insoweit unterscheidet sich die rechtliche Lage bei unzuständigen Kostengrundentscheidungen deutlich von derjenigen bei unzuständigen Streitwertbeschlüssen, wo § 68 GKG die Streitwertbeschwerde gerade eröffnet (siehe dazu BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.).

  • VG München, 14.03.2023 - M 19 M 22.2897

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Mit Kammerbeschluss vom 14. März 2023 - M 19 M 22.2897 - (n.v.) wurde der Nachfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2022 abgeändert und wurden als erstattungsfähige Aufwendungen lediglich 12 EUR (Aktenversendungspauschale) festgesetzt.

    Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Kammerbeschluss vom 18. April 2023 - M 19 M 22.2897 - (n.v.) nicht abgeholfen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 19 K 19.5086, M 19 K 21.1456, M 19 M 22.2897, die Kostenbeiakten M 19 K 19.5086 und M 19 K 21.1456 sowie auf die dem Senat von der Stadt vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 3 K 52.14

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Rechtsanwalt; Terminsgebühr; Aufhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen (Erinnerungsverfahren) formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann.

    Der Umstand, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren handelt, spricht jedenfalls im Fall einer Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung dafür, die Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Anfechtungen von Kostenfestsetzungen formal nach der Besetzung bei der Kostengrundentscheidung zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung ihrerseits gegen Zuständigkeitsvorschriften verstößt (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - BeckRS 2014, 53935 unter 2. m.w.N.), und unabhängig davon, dass für zugehörige Streitwertfestsetzungen wegen möglicher Streitwertbeschwerden anderes gelten kann.

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 60.79

    Anspruch auf Gewährung einer Erledigungsgebühr neben einer Geschäftsgebühr nach

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Die Mitwirkung muss gerade auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits "gerichtet" sein (BayVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O.) und auf diese "abzielen" (BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 60.79 - NVwZ 1982, 36 a.E.), was etwa bei einer Einwirkung auf den Mandanten, sich mit einer bloßen Teilaufhebung zufrieden zu geben, gegeben sein kann (vgl. OVG NW, B.v. 2.6.2022 - 1 E 372/22 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 1 N 01.1845
    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Über Anfechtungen gegen die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten (§ 165 VwGO) entscheidet nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin das Gericht des ersten Rechtszugs in derjenigen Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, hier also in der Kammerbesetzung wie im Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309 unter 1. m.w.N.; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/498 unter 2.; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 14 C 21.1528

    Zur Festsetzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745
    Nachdem der Senat den besagten Streitwertbeschluss auf eine Streitwertbeschwerde der Stadt hin aufgehoben hatte, weil die Kammer angesichts der Zuständigkeit des Berichterstatters (§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Streitwert unzuständiger Weise festgesetzt hatte (BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 14 C 21.29 - n.v.), wurde der Streitwert vom Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter abermals auf 10.000 EUR festgesetzt (VG München, B.v. 30.3.2021 - M 19 K 21.1456 - BeckRS 2021, 36674), woraufhin der Senat - im Rahmen einer neuerlichen Streitwertbeschwerde der Stadt - den Streitwert auf 5.000 EUR herabsetzte (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 14 C 21.1528 - BayVBl 2022, 136).
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